Präambel
Der Versicherungsmakler wird nicht aufgrund ständiger Beauftragung, sondern im Einzelfall objektbezogen als Vermittler tätig, ohne dass er an Weisungen eines Versicherers gebunden ist. Der Versicherungsmakler ist treuhänderischer Sachwalter seines Kunden. Das Arbeitsfeld des Versicherungsmaklers ist geografisch auf das Land begrenzt, in dem der Makler seinen Firmensitz hat. Er wird sachlich auf die in Nr. 1 aufgeführten Versicherungssparten und Versicherungsverträge begrenzt. Damit beschränkt sich die Haftung des Maklers auf die konkret genannten Versicherungssparten und Versicherungsverträge.
1. Maklerauftrag
Der Versicherungsnehmer beauftragt den Makler mit der Vermittlung und Betreuung folgender Versicherungssparten:
Private Versicherungen mit Ausnahme der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen an Versicherer, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen. Ausdrücklich ausgenommen ist die Vermittlung von gewerblichen Versicherungen. Die Versicherungsvermittlung umfasst insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss der zu vermittelnden Versicherungsverträge sowie die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
2. Vollmacht
Die Vertretungsbefugnisse des Maklers gegenüber den Versicherern ergeben sich aus den vom Versicherungsnehmer erteilten Vollmachten. Die Vollmachten erstrecken sich insbesondere darauf, Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vollmacht und die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Leistungen gemäß § 12 Abs. 6 VersVermV, § 64 VVG werden in gesonderten Urkunden erteilt.
3. Pflichten des Maklers
Der Makler befragt den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen. Dabei werden sowohl der Schwierigkeitsgrad der angebotenen Versicherungen als auch die jeweilige Situation des Versicherungsnehmers berücksichtigt, soweit hierfür Anlass besteht. Die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat werden grundsätzlich unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentiert. Der Makler stützt seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung von Produkten inländischer Anbieter, soweit sich aus der Dokumentation nicht etwas anderes ergibt und der Makler nicht
ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Der Makler wirkt insbesondere bei der Betreuung und ggf. Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an geänderte Markt-/Risikoverhältnisse mit. Darüber hinaus unterstützt der Makler den Versicherungsnehmer im Rahmen der Vollmacht im Schadensfall einschließlich der Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer. Um eine möglichst umfangreiche Risikoanalyse, ausgewogene Vergleiche und einen hinreichenden Marktzugang zu ermöglichen, ist der Makler berechtigt, sich Dritter zu bedienen.
4. Maklervergütung
Die Leistungen des Maklers werden – soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird – durch die vom Versicherer zu tragende Courtage abgegolten. Die Courtage ist Bestandteil der von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Versicherungsprämie und somit für den Versicherungsnehmer abgegolten. Dies gilt nicht bei einer Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Kaufmännische Dienstleistungen und solche Arbeiten, die ihrem Wesen nach nicht der Versicherungsvermittlung zuzurechnen sind und die somit nicht durch die Courtage bei erfolgreicher Vermittlung bereits abgegolten sind, können Gegenstand einer eigenen Honorierung sein.
5. Pflichten des Versicherungsnehmers
Persönliche und finanzielle Veränderungen, die eine Vertrag- und /oder risikorelevante Änderung darstellen könnten, hat der Versicherungsnehmer dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Die Beurteilung der Risikorelevanz obliegt dabei dem Makler. Unterbleiben solche Mitteilungen, ist der Makler insoweit von seiner Haftung befreit. Gleiches gilt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer unmittelbar mit dem Versicherer korrespondiert oder verhandelt. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Korrespondenz mit dem Versicherer über den Makler zu führen.
6. Rechtsberatung
Der Makler ist befugt, den Versicherungsnehmer, soweit dieser nicht Verbraucher ist, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
7. Haftung
Der Makler erfüllt seine Verpflichtung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung besteht nur für selbst vermittelte und betreute Verträge. Der Makler haftet für die dem Versicherungsnehmer aus der Erfüllung dieses Vertrages entstandenen Schäden unbeschränkt, soweit dem Makler oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftung für die beruflichen Sorgfaltspflichten ist auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Berufshaftpflicht des Versicherungsmaklers beschränkt. Dabei gilt folgendes:
“Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger veröffentlicht.” (§ 9 Absatz 2 der geänderten VersVermV vom 29.12.2008)
Diese Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränkt jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung bei Verletzung der Pflichten aus § 60 VVG und § 61 VVG, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Haftung für schuldhaft verursachte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht ein.
8. Vertragsdauer/ Kündigung
Der Maklerauftrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von dem Versicherungsnehmer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Der Makler kann den Auftrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Verjährung
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
10. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordemis kann nur durch eine
schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung muss durch eine Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
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